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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma selectCOM – Das Cloud Systemhaus Gabriele Südmeyer
- nachfolgend „selectCOM“ –

1. Geltungsbereich

1.1 selectCOM erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch selectCOM. Auch die Abweichung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
1.3 Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf 12 Monate. Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln sind nach deren Kenntnisnahme, innerhalb von 20 Werktagen, oder bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und detailliert geltend zu machen. Es wird unverzüglich nachgebessert. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass die gelieferte Ware bzw. Dienstleistung für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist.
1.4 selectCOM ist jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Vertragspartner (Kunde, Auftraggeber - nachfolgend immer als der „Vertragspartner“ bezeichnet) von selectCOM hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Vertragspartner den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. selectCOM weist seine Vertragspartner schriftlich oder per E-Mail bei dem Beginn der Frist darauf hin, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen widerspricht. Die jeweils aktuelle Version der AGB steht auf der Internetpräsenz von selectCOM jederzeit zur Einsicht bereit.

2. Leistungen von selectCOM

2.1 Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von selectCOM sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben im Vertrag bzw. Auftragsbestätigung.
2.2 Mehraufwand, der aufgrund vom Vertragspartner veranlassten Änderungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß Ziffer 2.3 abgerechnet.
2.3 Zusätzliche Leistungen von selectCOM außerhalb des Vertragsumfanges werden nach den jeweils aktuellen Preislisten abgerechnet, sofern die Parteien im Einzelfall keine abweichende Vergütungsregelung getroffen haben.
2.4 Soweit nicht anders vereinbart, darf selectCOM die ihm obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Vertragspartner kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, sofern er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel an dessen Eignung geltend machen kann.
2.5 Aus den Verträgen mit selectCOM resultieren keine Rechte des Vertragspartners an bestehenden oder noch zu begründenden Marken- oder Kennzeichenrechten, es sei denn, der Vertrag trifft eine andere Regelung. Stellt selectCOM dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Offerte oder einer Auftragserteilung Dokumente zur Verfügung, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn selectCOM hat einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Mitwirkung des Vertragspartners

3.1 Der Vertragspartner wird selectCOM unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die zur Erbringung der Leistung von selectCOM erforderlich sind.
3.2 Der Vertragspartner hat selectCOM die notwendigen Informationen über das vorgesehene Anwendungsgebiet, über geschäftspolitische und verfahrenstechnische Ziele und Prioritäten und über alle sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben zu erteilen.
3.3 Der Vertragspartner hat selectCOM die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Geräte, Daten, Programme und Programmteile, die mit dem Leistungsgegenstand zusammenwirken sollen. Die pünktliche Datenablieferung ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages.
3.4 Der Vertragspartner sichert zu, dass er berechtigt ist, die von ihm an selectCOM bzw. dessen Subunternehmer gelieferten personenbezogenen Daten Dritter im Sinne des Datenschutzgesetzes von selectCOM bzw. dessen Subunternehmer zur Erzielung des Arbeitsergebnisses speichern und verarbeiten zu lassen. Der Auftraggeber versichert insbesondere, dass er über alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf den vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Inhalten beruhen.
3.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet die laut Vertrag vereinbarten Vorleistungen bzw. vereinbarte Lieferung von Material (z.B. Bilder, Texte, Grafiken u.s.w.) zur Erstellung/Fertigung des Auftrags (z.B. WebSites, Kalender, Animationen u.s.w.) unverzüglich zu liefern. Eventuell daraus resultierende Verzögerungen liegen im Verantwortungsbereich des Vertragspartners / Auftraggebers. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben vom selectCOM wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.6 Alle Leistungen die der Vertragspartner (auch Leistungen Dritter) im Zusammenhang mit dem Auftrag erbringt und zur Durchführung der Arbeiten notwendig sind, werden selectCOM kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dies trifft auch auf Arbeiten zu, die selectCOM in Auftrag gestellt wurden.
3.7 Soweit erforderlich, hat der Vertragspartner Zustimmungen Dritter beizubringen.
3.8 Auf Anforderung von selectCOM stellt der Vertragspartner bei Leistungen innerhalb der Räume des Vertragspartners gegebenenfalls das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.

4. Änderung des Auftrages und der Leistungen

4.1 Sollten durch den Auftraggeber nach schriftlicher Bestätigung des Auftrags Änderungen gewünscht sein welche einen erheblichen Änderungsaufwand nach sich ziehen, gilt dies als Änderungsvertrag, welcher nach der gültigen Preisaufstellung verrechnet wird.  Dieses gilt insbesondere für Internetseiten, Texte, Grafiken, Fotos, ähnliche Leistungen und die Abnahme von Teilarbeiten.  Für Änderungsverlangen oder Zusatzwünsche erteilt der Kunde selectCOM einen schriftlichen Prüfauftrag gegen Entgelt. Die Frist, bis zu deren Ablauf dem Kunden das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.
4.2 Korrekturen und Änderungen, soweit sie 5% der reinen Entwicklungskosten nicht überschreiten, sind in den pauschalen Angebotspreisen enthalten. Bei Überschreitung werden wir den Kunden im Voraus informieren und dies mit ihm abstimmen.
4.3 Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens, bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Ausführung unterbrochen wurde. selectCOM kann für die Dauer der Unterbrechung die Vereinbarte Vergütung, sowie die entsprechende Erhöhung einer Vereinbarten Obergrenze, bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Auftraggeber dies schriftlich mitgeteilt wurde.
4.4 selectCOM kann im Übrigen die Arbeiten am Projekt einstellen, wenn die ausführenden Mitarbeiter zur Bearbeitung des Änderungs-/ Zusatzauftrags benötigt werden, oder sich im Falle der Einigung über Änderungen oder Zusatzwünsche deren Ausführung auf die Projektarbeit auswirken kann und diese eventuell überflüssig macht.
4.5 Soweit selectCOM bei erforderlichem oder vom Kunden gewünschtem Stillstand der Arbeiten eingesetzte Mitarbeiter nicht anderweitig beschäftigen kann, ist der Kunde verpflichtet, diese zu Wartezeiten dem Auftragnehmer mit 70% der üblichen Sätze zu vergüten.
4.6 selectCOM wird dem Kunden das Prüfergebnis und – im Falle der Zumutbarkeit und Realisierbarkeit der Ergänzungen im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit – seine Bedingungen zur Durchführung anbieten.
4.7 Der Kunde wird unverzüglich mitteilen, ob er dieses Angebot annimmt. Bei Ablehnung bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Kommt, gleich aus welchem Grunde, kein Auftrag über den Änderungs- oder Zusatzwunsch des Kunden zustande, kann dieser hieraus keine besonderen Rechte herleiten.
4.8 Im Falle des Prüfverfahrens entfallen eventuelle als fest vereinbarte Termine oder Fristen.
4.9 Werden Leistungen vom Vertragspartner erbracht die zum Auftragsumfang von selectCOM gehören, gehen diese zu seinen Lasten und mindern nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, insbesondere wenn es sich um ein Pauschalangebot handelt. Siehe hierzu auch Punkt 3 „Mitwirkung des Vertragspartners“. Entsteht selectCOM durch „schlechtes Material“ ein Mehraufwand, wird der Vertragspartner die zur Korrektur/Verbesserung/Neugestaltung entstandenen Arbeiten zum aktuellen Stundensatz vergüten. selectCOM kann für alle zusätzlich entstandenen Kosten Zwischenabrechnungen stellen.

5. Abnahme

5.1 Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Vertragspartner die Abnahme unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, schriftlich zu erklären. Bei unwesentlichen Mängeln darf der Vertragspartner die Abnahme nicht verweigern. 5.2 Bestehen wesentliche Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Anforderungen, so hat selectCOM diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Danach stellt selectCOM dem Vertragspartner das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme bereit.
5.3 Erklärt der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, kann selectCOM eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Vertragspartner innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
5.4 Nutzt der Auftraggeber die erbrachten vertraglichen Leistungen von selectCOM (Software, Internetauftritt, Werbung, etc.), teilweise oder ganz, so gelten die Leistungen durch die Nutzung des Auftraggebers als abgenommen.

6. Nutzungsrecht an dem Arbeitsergebnis

6.1 selectCOM räumt dem Vertragspartner das ausschließliche und zeitlich unbefristete Recht ein, das Arbeitsergebnis in seinem Unternehmen für eigene Zwecke zu nutzen. Das Recht von selectCOM zur Erstellung von vergleichbaren Aufgabenstellungen für Dritte bleibt unberührt.
6.2 Der Vertragspartner wird mit dem Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen oder Marken der selectCOM oder eines Dritten zu benutzen.
6.3 Sämtliche dem Vertragspartner übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine dem Vertragspartner bei Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht; in diesem Fall hat der Vertragspartner die Software einschließlich sämtlicher vorhandener Kopien unverzüglich an selectCOM zurückzuliefern bzw., sofern die Software auf einer Festplatte installiert wurde, in strafbewehrter Form zu versichern, dass die Software vollständig gelöscht wurde.

7. Vergütung, Zahlungsbedingungen

7.1 Der Vertragspartner hat die Vergütung gemäß Vereinbarung zu zahlen.
7.2 Ist für eine Leistung von selectCOM keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten von selectCOM.
7.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Vergütung ab Sitz der selectCOM. Zu der Vergütung kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich gültigen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung, sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu.
7.4 Ist eine aufwandsbezogene Vergütung vereinbart, ist der Vertragspartner auf Anforderung von selectCOM zu Abschlagszahlungen verpflichtet. In diesen Fällen und im Fall der abschließenden Rechnung, die etwaige
Abschlagszahlungen zu berücksichtigen hat, ist die Vergütung sieben Tage nach der jeweiligen Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, die Vertragspartner haben Zahlung zu bestimmten Terminen vereinbart.
7.5 Alle Forderungen von selectCOM werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt.
7.6 Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn selectCOM eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
7.7 Der Vertragspartner darf gegen Vergütungsforderungen von selectCOM nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
7.8 Tritt der Vertragspartner nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück, so werden die bis dato erbrachten Leistungen nach Aufwand berechnet und dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von selectCOM und darf solange nur mit dem Einverständnis von selectCOM weiterveräußert, verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Alle Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an selectCOM abgetreten. Nimmt der Kunde Forderungen aus einer Weiterveräußerung in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweils abtretbare Saldo als abgetreten. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt, solange er sich selectCOM gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet.
8.2 Bei Zahlungsverzug sowie, wenn ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird, oder eine Vollstreckungsmaßnahme fruchtlos bleibt, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, ist selectCOM zur Offenlegung der Forderungsabtretung und/oder – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – zur Rücknahme der Ware zur Sicherung der eigenen Rechte berechtigt. Innerhalb eines Monats nach Rücknahme der Ware wird selectCOM dem Vertragspartner mitteilen, ob selectCOM Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt.

9. Gewährleistung

9.1 Der Vertragspartner untersucht die ihm gelieferten Produkte unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, die er nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzeigt. Eventuelle Mängel sind aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung von Fehlermeldungen zu dokumentieren. Der Vertragspartner wird vor Anzeige eines Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach den von selectCOM dafür zur Verfügung gestellten Dokumentationen durchführen.
9.2 Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande, der vom Vertragspartner zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung von selectCOM mit Nutzung durch den Vertragspartner als abgenommen. Versäumt der Vertragspartner die unverzügliche, frist- oder formgerechte Mängelanzeige, gilt das Produkt in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. (siehe auch Punkt 5.4)
9.3 selectCOM ist berechtigt, nach eigener Wahl bis zu zweimal Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Der Vertragspartner wird im Rahmen der Gewährleistung gegebenenfalls einen neuen Programm- /Entwicklungsstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, Rückgängigmachung (Wandelung) des Vertrages oder entsprechende Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) zu verlangen.
9.4 Der Vertragspartner wird selectCOM bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften unterstützen. Dazu gehört auch die vollständige Sicherung von Programmen und Daten vor Fehlerbehebung.
9.5 selectCOM weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen Manipulationen durch Dritte geschützt werden kann. selectCOM garantiert nicht, dass von ihr eingesetzte oder bereit gestellte Hard- und Software den Anforderungen des Vertragspartners genügt, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, ferner, dass diese absturz-, fehler- und virusfrei ist. selectCOM gewährleistet dem Vertragspartner gegenüber, dass die von ihm eingesetzte oder bereit gestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt, unter normalen Bedingungen und bei normaler Instandhaltung im Wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung funktioniert. Bei Einsatz von Software fremder Programmhersteller übernimmt selectCOM auch für bekannte Fehler keine Gewährleistung.

10. Haftung

10.1 selectCOM haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet.
10.2 Haftet selectCOM für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung von selectCOM auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadensumfang begrenzt.
10.3 Im Fall des vorstehenden Absatzes haftet selectCOM nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausgebliebenen Einsparungen.
10.4 Der typischerweise voraussehbare Schadensumfang übersteigt im Hinblick auf die Eigenschaften der Software in keinem Fall die Vergütung ohne Umsatzsteuer, die der Vertragspartner für die Erstellung des Produktes, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat, zu leisten hat.
10.5 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 10.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des Lizenzgebers verursacht werden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Lizenzgebers gehören.
10.6 Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn selectCOM seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht vertragsgemäß liefert.
10.7 Für die Wiederherstellung von Daten haftet selectCOM nur, wenn der Vertragspartner durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
10.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von selectCOM.
10.9 Unberührt bleibt die Haftung der selectCOM nach dem Produkthaftungsgesetz und die Haftung beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.

11. Vertraulichkeit

11.1 Vorbehaltlich der in diesem Vertrag niedergelegten Bestimmungen wird jeder Vertragspartner die ihm vom anderen Vertragspartner übermittelten Informationen (nebst Unterlagen, Muster usw.) als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse behandeln, nur im Rahmen des Vertragszwecks verwenden und Dritten nicht zugänglich machen.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Informationen der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass der Informationsempfänger hierfür verantwortlich war, oder dem Informationsempfänger zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem nach bester Kenntnis des Informationsempfängers dazu berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind, oder dem Informationsempfänger vor Empfang bekannt waren oder von ihm unabhängig entwickelt werden, oder einem Dritten von selectCOM zur Erfüllung seiner Leistung gemäß Ziffer 2.4 zur Verfügung gestellt werden und selectCOM den Dritten zur Vertraulichkeit gemäß der vorliegenden Vertraulichkeitsvereinbarung verpflichtet, oder aufgrund einer bestands- bzw. rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind. Bei Bekannt werden eines solchen Grundes hat der Informationsempfänger den Informationsgeber darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
11.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines der vorgenannten Ausnahmetatbestände trägt der jeweilige Informationsempfänger.
11.4 Die Vertragspartner werden bei der Geheimhaltung der Informationen die gleiche Sorgfalt anwenden wie hinsichtlich ihrer eigenen Betriebsgeheimnisse. Sie stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter - soweit sie Kenntnis von Informationen erlangen können - entsprechend verpflichtet sind.
11.5 Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner.

12. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache

12.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von selectCOM zuständige Gericht.
12.2 Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
12.3 Die Vertragssprache ist deutsch.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Wenn der vorliegende Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
13.2 Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen das AGB Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.3 Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
13.4 Erfüllungsort für an selectCOM zu leistende Zahlungen ist München.
13.5 Der Vertragspartner darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von selectCOM übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
13.6 Der Vertragspartner hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens selectCOM unverzüglich anzuzeigen.
13.7 Der Vertragspartner willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von selectCOM bzw. Dritten gemäß Ziffer 2.4 gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des vorliegenden Vertrages zweckmäßig ist.
13.8  Referenzvereinbarung.  Der Vertragspartner / Auftraggeber willigt ein in der Referenzliste der selectCOM  namentlich (inkl. Logo) erwähnt zu werden.  Projektdetails werden nur in Absprache veröffentlicht.

München, den 01.02.2014
 

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Spiegelbergstraße 21Transparent80997 MünchenTransparentfon 089 82989441Transparentfax 089 82989439Transparentinfo@selectcom.de
Geschäftsführung: Gabriele & Ernst Südmeyer

 

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